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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben zum Ziel, eine partnerschaftliche und erfolgreiche Geschäftsbeziehung zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist eine transparente Informationspolitik. Dies dokumentieren wir aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

1. Allgemeines

1.1 Die Bedingungen gelten für alle Kundengeschäfte der Brauchli AG Luzern, soweit nicht schriftlich andere besondere vertragliche Abmachungen getroffen werden.

1.2 Zu Werkverträgen finden ergänzend die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes SIA 118 Anwendung.

2. Leistungsumfang

2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Brauchli AG Luzern. Angebote sind ab dem Datum ihrer Ausstellung 90 Tage gültig.

2.2 Auftragsbestätigungen sind durch den Auftraggeber nach Erhalt umgehend auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Ohne Beanstandung innert drei Arbeitstagen sind sie für die Ausführung verbindlich.

2.3 Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrunds sowie Spezialzubehör bewirken entsprechende Preiskorrekturen.

2.4 Die Brauchli AG Luzern sichert die Verwendung hochwertiger Materialien und eine einwandfreie Verarbeitung, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik, zu. Sie gewährleistet die termingerechte Ausführung des Auftrages.

2.5 Für die Montage und die Garantieleistungen ermöglichen Sie uns den ungehinderten Zugang zum Montageort. Dies bedeutet, dass allfällige Lasttraghilfen, Gerüstkosten und Hilfsmittel für den ungehinderten, sicheren Zugang zu Ihren Lasten gehen.

3. Masstoleranz

Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich. Der Unternehmer ist berechtig, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen bis 12 mm auszugleichen. Massdifferenzen über diese Einheit wird im Aufwand verrechnet.

4. Farbwahl

4.1 Holz ist ein natürlicher Rohstoff und kann in Farbe und Struktur Unterschiede aufweisen.

5. Lieferfrist

5.1 Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für die Brauchli AG Luzern nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt worden ist.

5.2 Die Frist beginnt mit Abschluss des Vertrages bzw. sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten vorliegen. Das heisst konkret alle nötigen Entscheide für die Fabrikation wie Pläne, Spezifikationen und Farbe schriftlich genehmigt sind. Sie gilt als eingehalten, wenn das Werkstück abnahmebereit ist.

5.3 Verlängert sich die Lieferfirst aus Gründen, welche die Brauchli AG Luzern nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Besteller unverzüglich mit.

5.4 Ändert oder erweitert sich auf Wunsch des Bestellers der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Besteller kann verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.

5.5 Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.

6. Transport, Einlagerung und Behandlung auf der Baustelle

6.1 Die Zufahrt mit Montage- oder Lastwagen zum Montageobjekt muss gewährleistet sein.

6.2 Bei An- oder Abtransport trägt der Besteller die Transportgefahr.

6.3 Für die Einlagerung des angelieferten Materials und Werkzeug ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wenn dies nicht der Fall ist, übernimmt die Brauchli AG Luzern keine Haftung für Schäden oder Diebstahl der Werkstücke auf der Baustelle.

7. Baureklame

Ohne spezielle Vereinbarung lehnt die Brauchli AG Luzern eine Beteiligung an der Baureklame ab.

8. Montage

8.1 Weitere Arbeitsgänge, Anfahrten, Wartezeiten und Regiearbeiten werden zum jeweils gültigen Regiestundensatz zusätzlich verrechnet.

8.2 Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits anzuvisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.

8.3 Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen: a) die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume b) das Abdecken und Schützen von Böden c) Bekanntgabe der genauen Lage aller Leitungen vor Beginn der Arbeiten Ansonsten wird keine Haftung übernommen.

8.4 Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

9. Zahlungsbedingungen / Kreditschutz

9.1 Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferungs- und Leistungsumfang. Konditionen gemäss Auftragsbestätigung. Unberechtigte Skontoabzüge werden in jedem Fall nachbelastet. Die Mahngebühr beträgt CHF 25.00. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5% geschuldet.

9.2 Unvorhergesehene, bauseitig bedingte, kostenverteuernde Ausführungen sowie Nachträge werden zum geltenden Regietarifpreis verrechnet.

9.3 Der Besteller verpflichtet sich zur Bezahlung des vereinbarten bzw. aufgrund des definitiven Ausmasses festgesetzten Preises. Barrückbehalte sind nicht zulässig. Eine allfällige Mehrwertsteueränderung geht zu Ihren Lasten.

9.4 Wir behalten uns vor, bereits entgegengenommene Aufträge nicht oder nur gegen Vorauszahlung auszuführen, falls die Kreditwürdigkeit zwischenzeitlich in Frage gestellt wird.

10. Werkabnahme

10.1 Ohne Gegenbericht, innerhalb fünf Arbeitstagen nach der Rechnungsstellung, gilt das Werk als abgenommen.

10.2 Beim Werkvertrag gilt: Die Werkabnahme ist die Basis der gegenseitig akzeptierten Schlussabrechnung. Ohne Gegenbericht gilt das Werk nach 30 Tagen ab Rechnungsstellung als abgenommen.

11. Garantie / Ausschlüsse

11.1 Die Garantiedauer beträgt zwei Jahre ab Werkabnahme oder ist bei einem Werkvertrag gemäss SIA 118 geregelt.

11.2 Nicht unter Garantie fallen Mängel anlässlich grobfahrlässiger Behandlung sowie Schäden durch höhere Gewalt.

11.3 Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Brauchli AG Luzern in Luzern (LU) zuständig. Die Brauchli AG Luzern behält sich aber vor, dem Kunden auch an seinem Wohnsitz- bzw. Sitzgerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

12.2 Es gilt das Schweizer Recht.

 

Änderungen vorbehalten, Brauchli AG Luzern, Luzern, September 2018